Beihilfe

Beihilfe

Beihilfen im Sinne der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unterstützende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn zum teilweisen Ausgleich der in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Kosten. Sie werden i.d.R. als Prozentanteil der Rechnungsbeträge ermittelt, der individuelle Prozentanteil ist abhängig von Familienstand und Zahl der Kinder der Beihilfeberechtigten.

Die Höhe der jeweiligen Beihilfe wird auf Antrag festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NW) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Gebührenordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte.

Wichtig ist, dass es sich bei der Frage der Beihilfegewährung um ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beihilfeberechtigten und seinem Dienstherrn handelt. Auf der anderen Seite besteht aber gleichzeitig ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, welcher die Höhe des Honoraranspruchs des Behandlers festlegt.

In diesem Spannungsfeld ist zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen eine Erstattung einzelner Positionen der Honorarforderung des Arztes/Zahnarztes durch das Beihilfenrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Dieser Erstattungsausschluss trifft dann auf der anderen Seite keinerlei Aussage über die Berechtigung der ärztlichen Forderung gegen den Patienten.

Soweit die jeweilige Rechnung des Behandlers einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnungen entspricht und die beihilferechtlichen Bestimmungen eine Erstattung zulassen, wird auch die Beihilfestelle einen ungekürzten Erstattungsanspruch bejahen.

Bei erstmaliger Antragstellung ist folgendes zu beachten:  

  • Der Antrag muss in allen Punkten vollständig ausgefüllt werden (E-Mail Adresse bitte angeben).
  • Der Versicherungsnachweis ist beizufügen.
  • Für Kinder ist der Nachweis über die Zahlung von Kindergeld/Familienzuschlag beizubringen.
  • Bei Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern und Beihilfeberechtigung beider Elternteile ist die "Erklärung zum Bemessungssatz" auszufüllen.


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