EU-Staatsangehörige

Ausländer, Verfolgung, Notsituation, EU-Staatsangehörige

Auf der Grundlage der Europäischen Verträge genießen die EU-Staatsangehörigen (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritan-nien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern und Malta) Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Auch die Staatsangehörigen der EWR-Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) genießen Freizügigkeit.

Sie benötigen für die Einreise und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.

Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staats sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums werden keine Gebühren erhoben.

Die Staatsangehörigen der neuen EU-Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien und Ungarn) benötigen für Ihre Einreise nach Deutschland in keinem Fall ein Visum. Die Freizügigkeit ist jedoch für die Angehörigen der genannten Staaten an bestimmte Voraussetzun-gen geknüpft und richtet sich nach verschiedenen Fallgestaltungen (z.B. Arbeitnehmertätigkeit, selbständige Erwerbstätigkeit, Au-pair, Studium).

Staatsangehörige der Schweiz benötigen für die Einreise kein Visum, für den Aufenthalt aber einen Aufenthaltstitel.

Es wird empfohlen, sich im Rahmen eines Termins bei der Ausländerbehörde ent-sprechend beraten zu lassen.

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Europäische Union, EFTA-Staaten und Schweiz


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