Visum - Einreise- und Visumsverfahren
Ausländer, Verfolgung, Notsituation, EU-Staatsangehörige
Der Zuzug von ausländischen Personen nach Deutschland und ein Daueraufenthalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und unterscheidet sich nach dem jeweiligen Herkunftsland der einreisenden Person.
Personen, die nicht aus den Staaten der Europäischen Union und Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA stammen und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten wollen, benötigen für Ihre Einreise und den jeweiligen Aufenthaltszweck ein entsprechendes Visum. Dieses Visum ist durch die betreffende Person persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen. Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Nach erfolgter Antragstellung beteiligt die deutsche Auslandsvertretung in der Regel die hiesige Ausländerbehörde. Hier wird der Antrag geprüft und ggf. verschiedene Unterlagen angefordert. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über die Erteilung bzw. Ablehnung eines Visums immer die zuständige deutsche Auslandsvertretung trifft.
Nach erfolgter Einreise müssen die Ausländerinnen und Ausländer innerhalb einer Woche der Meldepflicht nachkommen und spätestens bis zum Ablauf des Einreisevisums die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen. Hierbei ist eine persönliche Vorsprache der betreffenden Person erforderlich.
Auch für zeitlich befristete Touristenaufenthalte besteht grundsätzlich die Visumspflicht. Hier gilt das oben dargestellte Verfahren. Es können Einladungen ausgesprochen werden.
Für einen Aufenthalt als Touristin oder Tourist bis zu drei Monaten kann eine Befreiung von der Visumspflicht bestehen. So benötigen beispielsweise Angehörige der europäischen Staaten Andorra und Kroatien und u.a. Angehörige der außereuropäischen Staaten Argentinien, Brasilien, Neuseeland, Ecuador, Mexiko, Venezuela für einen bis zu dreimonatigen Besuchs- und Touristenaufenthalt in Deutschland kein Visum.
Bei der Ausländerbehörde erfahren Sie, welche Staaten für Touristenaufenthalte von der Visumspflicht befreit sind.
Eine unerlaubte Einreise (ohne erforderliches Visum) und ein unerlaubter Aufenthalt (beispielsweise durch Arbeitsaufnahme während eines Besuchsaufenthaltes) sind illegal und stellen in der Regel einen Straftatbestand dar. Neben Geld- und Haftstrafen ist hier die Ausweisung und Abschiebung mit der Folge eines Einreiseverbotes nach Deutschland möglich.
Personen, die nicht aus den Staaten der Europäischen Union und Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA stammen und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten wollen, benötigen für Ihre Einreise und den jeweiligen Aufenthaltszweck ein entsprechendes Visum. Dieses Visum ist durch die betreffende Person persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen. Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Nach erfolgter Antragstellung beteiligt die deutsche Auslandsvertretung in der Regel die hiesige Ausländerbehörde. Hier wird der Antrag geprüft und ggf. verschiedene Unterlagen angefordert. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über die Erteilung bzw. Ablehnung eines Visums immer die zuständige deutsche Auslandsvertretung trifft.
Nach erfolgter Einreise müssen die Ausländerinnen und Ausländer innerhalb einer Woche der Meldepflicht nachkommen und spätestens bis zum Ablauf des Einreisevisums die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen. Hierbei ist eine persönliche Vorsprache der betreffenden Person erforderlich.
Auch für zeitlich befristete Touristenaufenthalte besteht grundsätzlich die Visumspflicht. Hier gilt das oben dargestellte Verfahren. Es können Einladungen ausgesprochen werden.
Für einen Aufenthalt als Touristin oder Tourist bis zu drei Monaten kann eine Befreiung von der Visumspflicht bestehen. So benötigen beispielsweise Angehörige der europäischen Staaten Andorra und Kroatien und u.a. Angehörige der außereuropäischen Staaten Argentinien, Brasilien, Neuseeland, Ecuador, Mexiko, Venezuela für einen bis zu dreimonatigen Besuchs- und Touristenaufenthalt in Deutschland kein Visum.
Bei der Ausländerbehörde erfahren Sie, welche Staaten für Touristenaufenthalte von der Visumspflicht befreit sind.
Eine unerlaubte Einreise (ohne erforderliches Visum) und ein unerlaubter Aufenthalt (beispielsweise durch Arbeitsaufnahme während eines Besuchsaufenthaltes) sind illegal und stellen in der Regel einen Straftatbestand dar. Neben Geld- und Haftstrafen ist hier die Ausweisung und Abschiebung mit der Folge eines Einreiseverbotes nach Deutschland möglich.


