BAföG für Schülerinnen und Schüler

Ausbildung, Studium, Unterstützung

Was und wie viel gefördert werden kann

Ausbildungsstätte

Bei den Eltern wohnend bis zu

nicht bei den Eltern wohnend bis zu

1.

weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 

Keine
Förderung
465 €
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt  216 € 465 €
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt  391 € 543 €
4. Fachschulen (mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs 397 € 572 €

Auszubildende der in der Nr. 1 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können.

Für Praktikanten gilt der Bedarfssatz für die Ausbildung, mit der das Praktikum zusammenhängt.

Die Kosten der auswärtigen Unterkunft sind in den erhöhten Bedarfssätzen  enthalten.

Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- u. pflegeversichert ist, kann ein Zuschlag von max. 62 € zur Krankenversicherung und max. 11 € zur Pflegevers. gewährt werden.

Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt (kein Darlehen).

Wichtig:
Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.

Persönliche Voraussetzungen

Der/Die Antragsteller/in darf in der Regel bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 30 Jahre alt sein. Ausnahmen können insbesonderte gelten, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.


BAföG ist abhängig vom Einkommen

  • des Schülers oder der Schülerin. Sie dürfen höchstens geringfügig beschäftigt sein und das Vermögen darf 5.200 € nicht überschreiten.
  • der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Unterhaltsberechtigte Kinder werden besonders berücksichtigt. Hat sich das Einkommen aktuell verringert, müssen gesonderte Antragsunterlagen angefordert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt. Dazu muss der/die Auszubildende nachweisen, dass er/sie nach dem 18. Lebensjahr mindestens fünf Jahre erwerbstätig war oder dass er/sie nach einer zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig war.

Ab wann gefördert wird

BAföG kann ab Beginn der Ausbildung gezahlt werden; bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zuständig ist i.d.R. das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.

Anträge können Sie auf dieser Seite (Formulare) herunterladen.

Anträge in Papierform erhalten Sie im Amt für Ausbildung, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und in den beruflichen Schulen.

Bitte lesen Sie das Merkblatt (s. unter Formulare) sorgfältig durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen. In dem Merkblatt erfahren Sie, welche Formblätter Sie benötigen und worauf Sie achten müssen.

Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen die Antragsbearbeitung!

 

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: