BAföG für Schülerinnen und Schüler
Ausbildung, Studium, Unterstützung
Was und wie viel gefördert werden kann
| Ausbildungsstätte |
Bei den Eltern wohnend bis zu |
nicht bei den Eltern wohnend bis zu |
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|---|---|---|---|
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1. |
weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt |
Keine Förderung |
465 € |
| 2. | Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt | 216 € | 465 € |
| 3. | Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 391 € | 543 € |
| 4. | Fachschulen (mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs | 397 € | 572 € |
Auszubildende der in der Nr. 1 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können.
Für Praktikanten gilt der Bedarfssatz für die Ausbildung, mit der das Praktikum zusammenhängt.
Die Kosten der auswärtigen Unterkunft sind in den erhöhten Bedarfssätzen enthalten.
Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- u. pflegeversichert ist, kann ein Zuschlag von max. 62 € zur Krankenversicherung und max. 11 € zur Pflegevers. gewährt werden.
Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt (kein Darlehen).
Wichtig:
Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.
Persönliche Voraussetzungen
Der/Die Antragsteller/in darf in der Regel bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 30 Jahre alt sein. Ausnahmen können insbesonderte gelten, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.
BAföG ist abhängig vom Einkommen
- des Schülers oder der Schülerin. Sie dürfen höchstens geringfügig beschäftigt sein und das Vermögen darf 5.200 € nicht überschreiten.
- der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Unterhaltsberechtigte Kinder werden besonders berücksichtigt. Hat sich das Einkommen aktuell verringert, müssen gesonderte Antragsunterlagen angefordert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt. Dazu muss der/die Auszubildende nachweisen, dass er/sie nach dem 18. Lebensjahr mindestens fünf Jahre erwerbstätig war oder dass er/sie nach einer zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig war.
Ab wann gefördert wird
BAföG kann ab Beginn der Ausbildung gezahlt werden; bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zuständig ist i.d.R. das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.
Anträge können Sie auf dieser Seite (Formulare) herunterladen.
Anträge in Papierform erhalten Sie im Amt für Ausbildung, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und in den beruflichen Schulen.
Bitte lesen Sie das Merkblatt (s. unter Formulare) sorgfältig durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen. In dem Merkblatt erfahren Sie, welche Formblätter Sie benötigen und worauf Sie achten müssen.
Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen die Antragsbearbeitung!
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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BAföG - Merkblatt
Dateigröße: 52,7 Kilobytes -
BAföG - Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Formblatt 1
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BAföG - schulischer und beruflicher Werdegang - Anlage 1 zum Formblatt 1
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BAföG - Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) - Anlage 2 zum Formblatt 1
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BAföG - Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte, die Teilnahme an einem Praktikum / Fernunterrichtslehrgang - Formblatt 2
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BAföG - Erklärung des Ehegatten, des Vaters oder der Mutter - Formblatt 3
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BAföG - Antrag der/des Auszubildenden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG - Formblatt 7
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BAföG - Wohnbescheinigung
Dateigröße: 17,6 Kilobytes


